Rückzahlungspflicht bei Glücksspielen! OLG München hält das für eindeutig!!!

In einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgericht München vom 22.11.2021 hat das Gericht knapp und prägnant darauf hingewiesen, dass ein Online-Casino die Einzahlungen an einen deutschen Kunden zurück zahlen muss. Zuvor hatte bereits das Landgericht München das Online-Casino zur Rückzahlung der Verluste verurteilt. Der vom Glücksspielanbieter eingelegten Berufung misst das OLG München keine Erfolgsaussichten bei und legt die Rücknahme der Berufung nahe. Die Einwendungen des Glücksspielanbieters gegen seine Rückzahlungsverpflichtung erachtet das OLG München nicht für durchgreifend. Nach der Auffassung des OLG München verstößt das Glücksspielverbot weder gegen Europarecht, noch kann dem Glücksspieler der Schadensersatz unter dem Vorwurf eines leichtfertigen Handelns versagt werden. Bei diesen Einwendungen handelt es sich um die üblichen Einwendungen gegen die Rückzahlungsverpflichtung. Dennoch kam insbesondere der Frage, ob die Rückzahlungspflicht bei leichtfertigem Handeln des Glücksspielers, also wenn dieser Kenntnis von dem Glücksspielverbot hatte oder es zumindest für möglich gehalten hat, besondere Bedeutung zu. So hatte das betroffene Online-Casino argumentiert, dass es ein leichtfertiges Handeln nachgewiesen habe. Das OLG München hat es offen gelassen, ob dieser Nachweis tatsächlich geführt wurde, da dies nicht von Relevanz sei. So bestehe die Rückzahlungsverpflichtung auch dann, wenn der Teilnehmer tatsächlich leichtfertig gehandelt habe. Lediglich wenn der Glücksspieler den Verstoß gegen das Glücksspielverbot gerade ausdrücklich gewollt habe, könne eine andere rechtliche Schlussfolgerung möglich sein.

„Wir halten die Auffassung des OLG München für überzeugend.“ sagt Marc Ellerbrock, welcher eine Vielzahl geschädigter Glücksspieler vertritt und fügt hinzu: „Im Ergebnis bedeutet dies, dass lediglich in ganz wenigen Ausnahmefällen tatsächlich noch erhebliche Einwendungen gegen die Rückzahlungsverflichtungen durchgreifen können.“  

Das OLG München reiht sich mit seiner Auffassung ohnehin in eine Vielzahl von positiven Gerichtsentscheidungen aus den letzten beiden Jahren zu Gunsten der geschädigten Glücksspieler ein. Die Gerichte sahen jeweils die grundsätzliche Rückzahlungspflicht eines Glücksspielanbieters wegen eines Verstoßes gegen das Glücksspielverbot als eher unproblematisch an. Die aus dem Verstoß resultierenden Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass der Kunde des Online-Casinos einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch hat. Er kann somit alle Einzahlunen aus den letzten 10 Jahren zurückfordern, Abzuziehen sind lediglich etwaige zwischenzeitliche Auszahlungen. Auch das OLG Hamm hat erst vor kurzem einen ähnlich lautenden Beschluss wie das OLG München erlassen, diesen jedoch weitaus umfassender begründet. Im Ergebnis sieht aber sowohl das OLG Hamm wie auch das OLG München als Rechtsfolge des Verstoßes, die Pflicht des Online-Casinos (tipico), die vom Kunden verlorenen Geldbeträge vollumfänglich zurück zu erstatten. Der Glücksspieler dürfte demnach sämtliche in den letzten 10 Jahren verspielten Gelder zurück bekommen.

Der Beschluss des OLG Hamm bezog sich auf den Anbieter Tipico Games Ltd. Betroffen sind aber sämtliche Glücksspielanbieter, welche in Deutschland rechtswidrig online Glücksspiele angeboten haben wie bspw. bwin, bet-at-home, 888casino, Mr. Green um nur eine kleine Auswahl zu benennen. Um die Ansprüche geltend zu machen, reicht grundsätzlich eine Zahlungsaufstellung über die getätigten Ein-und Auszahlungen. Den Rest übernimmt üblicherweise Ihr Rechtsanwalt. 

BEMK Rechtsanwälte ist eine auf die Rückforderung von Verlusten aus Online-Glücksspielen spezialisierte Kanzlei. Setzen Sie sich mit BEMK Rechtsanwälte per E-Mail oder per Telefon in Verbindung. Die Erstberatung ist kostenlos. Ihnen werde verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie Sie Ihr Geld – auch ohne eigenes Risiko – zurück bekommen können.

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